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Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: „Herzenswünsche Oberlausitz e.V.

 

Sitz des Vereins ist in Weißwasser/Oberlausitz

 

Der Verein wurde im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der VR-NR. 9983 eingetragen.

 

 

  • § 2 Geschäftsbereich und Geschäftsjahr

Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Lausitz, Sachsen, Brandenburg, Berlin und in Ausnahme auch in anderen Bundesländern.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • § 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verfolgung mildtätiger Zwecke, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke, insbesondere für die Erfüllung von Wünschen schwerkranker Kinder und Jugendlicher, physisch und psychisch misshandelter Kinder und Jugendlicher (die, vor allem durch Mobbing, körperliche und seelische Gewalt, schwer erkrankten oder traumatisierte Schädigungen erlitten haben) und die Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen, welche sich um diese kümmern. Hierunter fallen Kinder bzw. Jugendliche mit schweren Krankheiten und schweren Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen (wie z.B. Krebserkrankungen, Neurologische Erkrankungen, Bipolare Störung, Borderline Störung, usw.).  

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur Erfüllung von Herzenswünschen schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher, z.B. durch die Finanzierung von Freizeitmaßnahmen, Klinikclowns und gezielten Projekten für die Betroffenen.

 

2. Vermittlung der Angehörigen an zuständige Behörden bzw. Anlaufstellen.

 

3. die Organisation von Aktionstagen u.ä. Veranstaltungen, die der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über Erkrankungen sowie der Sensibilisierung dienen sollen.

 

4. die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Vereine und juristischer Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange schwerkranker Kinder und Jugendlicher einsetzen (z.B. Krebserkrankungen, Organtransplantation, Schlaganfall usw.).

 

5. die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten.(z.B. Mobbing, körperliche Gewalt, Missbrauch usw.).

 

 

  • § 4 Parteipolitische und konfessionelle Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch, ethisch und konfessionell neutral.

 

 

  • § 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

 

  • § 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

 

Die Aufnahme erfolgt mittels schriftlichem Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist ab dem 16 Lebensjahr möglich. Zur Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s notwendig.

 

Dem Verein ist auf Anfrage ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1. mit dem Tod des Mitgliedes,

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluss aus dem Verein

4. Verlust der Rechtsfähigkeit

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer mindestens vierwöchigen Kündigungsfrist zulässig.

 

Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist wegen vereinsschädigenden Verhaltens möglich.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierzehntägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Der Ausschlussgrund darf nur bei schwerwiegenden Vorstößen öffentlich gemacht werden (z.B. Unterschlagung von Vereinsgeldern, schwere Verbrechen usw.)

 

 

  • § 7 Mittelbeschaffung

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Finanziell schwache Mitglieder können auf Antrag vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

 

Der Verein beschafft seine Mittel weiter durch Spenden oder sonstige Zuwendungen privater oder öffentlicher Förderer, die an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert sind.

 

Der Verein sammelt durch verschiedene Aktionen (z.B. Informationstage über Krankheiten, verschiedene Veranstaltungen usw.) zusätzliche Spenden.

 

Der Verein beschafft Mittel unter Bekanntgabe der Herzenswünsche der schwerkranken Kinder oder Jugendlichen.

 

 

  • § 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

  • § 9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern.

 

Es sind dies: 

 

1. der/die Vorsitzende

2. der/die stellvertretende Vorsitzende

3. der/die Schatzmeister/in

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

 

Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen, außer ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.  Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die Stelle in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen.

 

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Vorstand gemäß dem § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister je einzeln bevollmächtigt.

 

Der Vorstand beschließt die Vergabe der Mittel. Sollte eine Abstimmung nötig sein, genügt die einfache Mehrheit. Ausgaben bis zu einer Höhe von 200 Euro kann der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, ohne Vorstandsbeschluss, in eigener Zuständigkeit, tätigen.

 

Bei Ausgaben ab 200,01 Euro sind jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird in der darauffolgenden Sitzung informiert. Ist ein Vorstandsmitglied von der vorzunehmenden Ausgabe selbst unmittelbar oder mittelbar betroffen, insbesondere weil es in Personalunion auch eine weitere Funktion im Angestellten oder einem sonstigen vertraglichen, entgeltlichen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Verein wahrnimmt und die Ausgabe sich hierauf bezieht, ist dieses Vorstandsmitglied insoweit nicht stimm- und zeichnungsberechtigt. Gleiches gilt, soweit es sich um eine Ausgabe handelt, die ein Angestellten- oder sonstigen vertragliches, entgeltliches Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Verein betrifft, welches von einem Familienangehörigen eines Vorstandmitgliedes wahrgenommen wird.

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister nur nach Zahlungsanweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden Überweisungen, Auszahlungen gegen Rechnungsbelege sowie sonstige Bankgeschäfte tätigen darf.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden kann schriftlich – auch per Telefax – fernmündlich oder per E-Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt erneute Beratung. Bei erneuter Gleichheit gibt die Stimme des ersten, bei dessen Verhinderung, des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Der Vorstand gibt sich einstimmig eine Geschäftsordnung.

 

In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter, seinem Stellvertreter und einem Mitglied zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

 

1. Ort und Zeit der Sitzung/Mitgliederversammlung

 

2. der Name der Teilnehmer und des Leiters

 

3. evtl. Entschuldigungen

 

4. die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

(Ja Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenenthaltungen und falls nötig, Befangenheit)

 

5. schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren

 

Die Haftung der Vorstandsmitglieder, für rechtsgeschäftliche Handlungen für den Verein, beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

 

  • § 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder kraft Gesetz zugewiesen sind.

 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

1. Führung der laufenden Geschäfte

 

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

 

3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

4. Beschaffung und Verwaltung der Finanzmittel, deren Verwendung im Sinn der in § 6 beschriebenen Ziele und Aufgaben, ggf. unter Hinzuziehung fachkundiger Mitglieder

 

5. Erstellung eines nach Ausgabengruppen geordneten Haushaltsplanes und dessen Vorlage in der Mitgliederversammlung

 

6. Erstellen eines Jahresabschlussberichts

 

7. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

 

8. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

 

Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht.  Spezielle Aufgaben können über Vollmacht an geeignete Vereinsmitglieder delegiert werden.

 

 

  • § 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen.

 

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt, kann aber auch hybrid oder gänzlich per Videokonferenz abgehalten werden.

 

Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung in schriftlicher Form, per Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

 

Entscheidend ist das Zugangsdatum. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mehr als 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen. § 11 Ziff. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

 

1. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

 

2. die Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes des Vorstandes

 

3. die Wahl von zwei Kassenprüfern oder die Beauftragung einer Wirtschaftskanzlei

 

4. die Änderung der Satzung

 

5. die Auflösung des Vereins

 

6. die Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

 

7. die Verabschiedung eines Haushaltsplanes

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählen die übrigen erschienenen Vereinsmitglieder aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter.

 

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen, außer ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl.

Ausgenommen von dieser Regelung ist die Wahl der Vorstandschaft, die unter § 9 Ziff 2 geregelt ist. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen (auch des Vereinszweckes) können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 

1. Ort und Zeit der Versammlung

2. Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

3. die Zahl der erschienenen Mitglieder

4. die Tagesordnung

5. einzelne Beschlüsse und die dazugehörigen Wortmeldungen

6. die Art der Abstimmung und das dazugehörige Abstimmungsergebnis

7. alle Anfragen

8. alle Ideen

9. alle neuen Aufgaben der Mitglieder an den Vorstand

 

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

 

  • § 12 Kassenprüfung

Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Aufgabe der Kassenprüfer ist es für die Amtszeit des Vorstands den Geschäfts-/Jahresabschluss zu überprüfen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Für den Fall, dass sich während der Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer zur Verfügung stellen, obliegt die Kassenprüfung einer Wirtschaftsprüfungskanzlei.

 

Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr beauftragt.

 

Das Ergebnis ist schriftlich in Berichtsform dem Vorstand zuzuleiten. Der Bericht kann auf Wunsch von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Eine Zusammenfassung des Berichtes ist durch einen Vertreter der Kanzlei der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Beginn des neuen Geschäftsjahres zu geben.

 

 

  • § 13 Auflösung des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestellt.

 

Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an der Station für Technik, Naturwissenschaften, Kunst - Weißwasser e.V. mit Sitz in Weißwasser, und an den Schlupfwinkel und Lausitzer Bildungsgesellschaft e.V. mit Sitz in Weißwasser. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden.

 

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite   Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß einberufen wurde und bei der mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind, mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

 

  • § 14 Ermächtigung

Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig sind, können vom Vorstand beschlossen werden.

 

 

  • § 15 Datenschutzbestimmungen

Alle Mitglieder unterliegen den Datenschutzbestimmungen.

 

 

Satzung errichtet am 21.08.2017, geändert am 04.12.2019, geändert am 17.12.2021.

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